Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, nach dem Kabinettsbeschluss vom Dezember 2002 sind Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften in der Regel zeitlich zu befristen. Sinn und Zweck der Befristung ist die Evaluation der Vorschriften. Das war der erste Absatz in Ihrem Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes.

Das ist richtig, Fristen sind dazu da, dass sie eingehalten werden und Fristen und Befristung sind dazu da, dass man rechtzeitig, bevor die Frist abläuft, darüber nachdenkt, eine Evaluation führt. Wenn ich dann in Ihrer Präsentation gerade einmal vier Sätze zur Evaluation finde, dann ist es für mich eigentlich nicht ausreichend erörtert. Ich hätte mir auch eine gründlichere Beschäftigung mit der Thematik gewünscht und ich hätte mir auch eine bessere und rechtzeitige Information des Parlaments dazu erhofft.

Wir haben gehört, die Frist muss eingehalten werden, schon allein um den Einrichtungen auch Rechtssicherheit in Hinsicht der finanziellen Mittel zu geben. Es ist jetzt schwierig für mich, wie ich mich verhalten soll. Zum einen hätte ich mir eine ausführlichere Erörterung im Ausschuss gewünscht. Ich hätte mir auch gern eine Auswertung der bisherigen Praxis gewünscht. Jetzt haben wir die Frist und wir haben auf der anderen Seite die Einrichtungen, die dringend darauf warten, wie es nun weitergeht. Für das nächste Mal hätte ich mir eine rechtzeitige Information, eine ausführliche Diskussion und vielleicht eine Meinungsbildung innerhalb des Parlaments gewünscht. Vielen Dank.

23.07.2010 3038