Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Meine sehr geehrten Damen und Herren, im vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung wird die bisherige Befristung aufgehoben, da auch das Bundesgesetz unbefristet gilt. Dass daher eine periodische Überprüfung allerdings jedweden Gesetzes gut zu Gesicht steht, zeigen die im Entwurf enthaltenen Änderungen. So wird beispielsweise in § 4 Abs. 1 unter Punkt b, Rechtssicherheit für nicht öffentliche Träger, also beispielsweise Betreuungsvereine, geschaffen. Das ist gut und richtig. Wir stimmen einer Entfristung zu. Vielen Dank.

16.11.2012 2789