Elternassistenz für Menschen mit Behinderungen in Thüringen

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Liebe Kolleginnen und Kollegen - Frau Stange hat es schon gesagt -, nach einer langen und intensiven Diskussion steht der Antrag auf Elternassistenz erneut auf der Tagesordnung, allerdings mit einer Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses, die mich, das gebe ich zu, schon damals etwas ratlos gemacht hat. Ich will das auch gleich begründen, denn auch das hat Frau Stange schon angeführt, fast ausnahmslos haben alle Anzuhörenden bestätigt, dass das Thema zweifellos wichtig ist und dass dort auch dringend Nachbesserungsbedarf besteht. Aufgrund der fehlenden konkreten rechtlichen Regelung zur Elternassistenz haben Betroffene Probleme, die ihnen bereits heute zustehende Unterstützungsleistung auch im vollen Umfang zu erhalten. Die Elternassistenz leitet sich aus § 55 Abs. 1 SGB IX - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - ab. Hier ist beschrieben, dass all jene Leistungen zu erbringen sind, die dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen, sichern oder so weit wie möglich unabhängig von einer möglichen Pflege machen. Darunter sind Leistungen zu verstehen, die auf Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB XII), dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) und dem Rehabilitationsrecht (SGB IX) zurückgreifen. Allerdings - und auch das gehört zur Wahrheit – ist die Welt stets komplexer, als Gesetze dies abbilden können. Die Elternschaft Behinderter gehört leider dazu, denn um die Elternschaft Behinderter abzusichern, bedarf es je nach Grad der Behinderung im schwierigsten Falle Leistungen aus allen drei vorgenannten Leistungsbereichen. Dafür sind - das wissen Sie sicherlich - jeweils unterschiedliche Leistungsträger verantwortlich. Genau hier liegt das Problem. Die Betroffenen klagen massiv über sich daraus ergebende Probleme. Es steht ihnen zwar eine Leistung zu, aber die Leistungsträger erklären sich wechselseitig für zuständig nach dem Motto „Wir nicht - vielleicht die anderen“. Dies hat zum Ergebnis, dass am Ende die Betroffenen oft nur mit der Zusage auf einen Teil des benötigten Leistungsumfangs dastehen. Liebe Kolleginnen und Kollegen, genau jene Problematik haben wir mit unserem Antrag beschrieben, denn es geht uns nicht darum, neue Ansprüche zu generieren oder Leistungen um der Leistungswillen zu fordern, es geht uns darum, berechtigte Leistungen der Betroffenen rechtssicher, unbürokratisch und schnell umzusetzen. Uns ist natürlich bewusst - auch das ist vorhin schon angesprochen worden -, dass eine Änderung sowohl den Bund als auch die Länder, als auch die Kommunen betrifft. Allerdings darf der Hinweis auf die Schwierigkeit, lieber Kollege Grob, des Abstimmungsprozesses zwischen den Ebenen nicht dazu führen, dass man sich einer Lösung verweigert. Dabei haben wir durch unsere Form der Formulierung bewusst den Spielraum gelassen, eine adäquate und zustimmungsmögliche Formulierung mit den Partnern im Bund und auch im Land zu finden. Ich glaube, ein vorgegebener Terminus - auch das klang schon an - steht einer Lösung im Bund und mit den Ländern eher im Wege. Aber der Antrag - ich wiederhole es noch einmal -, der nichts anderes darstellt als einen Handlungsauftrag an die Landesregierung, war schlichtweg nicht gewollt. Ich bedauere die Entscheidung des Ausschusses sehr und werbe an dieser Stelle auch noch mal nachdrücklich um Zustimmung zu unserem Antrag. Vielen Dank.

14.06.2012 2946