Rede zum Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes


Sehr geehrte Frau Präsidentin,
meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen,

die Thüringer Liberalen begrüßen grundsätzlich das Ansinnen zur Verbesserung der Kinderbetreuung im Freistaat.
Wir stehen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowohl für Frauen als auch für Männer. Da Frauen auch heute noch die Hauptlast der Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit tragen, ist die Erhöhung der Erwerbsquote von Müttern durch den Ausbau einer bedarfsgerechten Infrastruktur zur Kinderbetreuung und pädagogisch gut ausgestaltete Angebote an Tagespflege und Ganztagskindergärten zu ermöglichen.
Die so genannte „Familienoffensive“ der vorangegangenen Landesregierung ist eine Geschichte des Misserfolgs geworden. Seit dem Inkrafttreten haben die Kitas mit erheblichen Personalengpässen sowie mit drastischen Einsparungen zu kämpfen. Zwischen 2005 und 2007 wurden etwa 600 Vollzeitstellen abgebaut.
Außerdem wurden ca. 28 Millionen Euro bei Kindergärten und Kinderkrippen gekürzt. Im Ergebnis haben sich die Arbeitsbedingungen für Erzieherinnen und Erzieher erheblich verschlechtert und die Elternbeiträge zur Kinderbetreuung sind angestiegen.
Es muss mehr qualifiziertes Personal, bessere Arbeitsbedingungen und längere Öffnungszeiten geben. Tagespflege und institutionelle Kinderbetreuung müssen gleichrangig in die staatliche Förderung einbezogen werden.
Wir wollen die Attraktivität des Berufes der Erzieherin und Erziehers deutlich erhöhen. Dazu gehört die Qualifikation von Erzieherinnen und Erziehern sowie Tagespflegepersonen, insbesondere in Bezug auf frühkindliche Bildung, auf die Sprachförderung sowie für das Angebot für Kinder mit besonderem Förderbedarf im Zusammenspiel mit verbesserten Rahmenbedingungen für Ausbildung und Beruf in Kooperation mit Kommunen, Trägern und Verbänden.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Förderung und Betreuung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ist daher ausdrücklich zu begrüßen. Man muss aber auch wissen, dass auf Bundesebene eine deutschlandweit gültige Regelung zur Einführung eines Betreuungsgeldes von monatlich 150 Euro ab dem Jahr 2013 vereinbart wurde. Hat diese zu erwartende bundesweite Regelung zur Kinderbetreuung in den Überlegungen des vorliegenden Gesetzentwurfes Berücksichtigung gefunden?
Das zusätzliche Erzieherinnen und Erzieher für die Kinderförderung und Betreuung in Thüringen dringend benötigt werden, ist aus unserer Sicht unstrittig.
Ob aber wirklich, wie im Gesetzentwurf genannt, 2014 Stellen geschaffen werden müssen, bedarf nach meiner Meinung nach noch einer genaueren Analyse. Der Gemeinde- und Stättebund spricht z.B. in einer Stellungnahme zu dieser Problematik von einem Bedarf von ca. 800 neu zu schaffenden Stellen.
Zur Frage der räumlichen Ausstattung sind die im Gesetzentwurf geforderten Standards bereits mit der Thüringer Kindertageseinrichtungs-Verordnung vom 11. April 2006 geregelt worden.
Auch ist zu prüfen, ob der, zur Umsetzung der Bereitstellung der benötigten Räumlichkeiten und des Personalbedarfs, vorgegebene Zeitrahmen zu realisieren ist.
Speziell zur Frage der benötigten ausgebildeten Erzieherinnen und Erzieher besteht nach meiner Ansicht noch Klärungsbedarf, denn momentan deckt die Anzahl der neu ausgebildeten Fachkräfte gerade einmal den Bedarf ab, der aufgrund des altersbedingten Ausscheidens der Erzieherinnen und Erzieher entsteht.
Der Rechtsanspruch von Grundschulkindern auf Betreuung im Grundschulhort ist aus unserer Sicht doch eher eine Materie, die in der Schulgesetzgebung zu regeln ist. Das sollte daher auch Diskussionspunkt der Beratungen im zuständigen Ausschuss sein.
Zum Schluss noch zwei Punkte zur Kostenberechnung in der Anlage des Entwurfs. Zum Einen sieht der Gesetzentwurf keine Mittel für die erforderlichen Bau- und Ausstattungsmaßnahmen der zusätzlich zu schaffenden Plätze vor. Die Mehrausgaben sind auch nicht in der Darstellung der detaillierten Kostenberechnung berücksichtigt.
Zum Zweiten liegt dem Vergleich zwischen alter und angestrebter Gesetzeslage nur die bestehende Regelung ab dem zweiten vollendeten Lebensjahr zu Grunde und es fehlt daher die Bezifferung der Kostensteigerung bei Anspruch ab dem ersten Lebensjahr.
Dies alles sind Fragen, die im Rahmen der Ausschussberatungen erörtert werden sollten.

Ich freue mich darauf.

03.12.2009 3503