Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Kubitzki, es war schon sehr interessant, Ihren Beitrag jetzt zu hören. Am Anfang habe ich gedacht, na gut, jetzt spricht ein militanter Nichtraucher. Ich muss dazu sagen, ich habe 20 Jahre geraucht, mache das seit zehn Jahren nicht mehr. Mir ging es 20 Jahre nicht schlecht, mir geht es jetzt zehn Jahre nicht schlecht. Es war meine freie Entscheidung, ob ich rauche oder nicht rauche. Das sollte man auch weiterhin jedem überlassen. Zum Zweiten, wenn Sie von Freiheitsrechten und Gesundheitsschutz bei Nichtrauchern reden, dann möchte ich Sie mal daran erinnern, wie die Bedingungen vor 1989 waren. Der einzige Nichtraucherschutz, den es zu DDR-Zeiten in Gaststätten gab, war, dass um die Mittagszeit die Aschenbecher für zwei Stunden weggestellt wurden, ansonsten war dort der Qualm trotzdem drin. Ein bisschen Ehrlichkeit bei der Diskussion tut auch ganz gut. Auch das sollte man sich immer noch mal bitte in Erinnerung rufen. Ansonsten, Nichtraucherschutz ist wichtig. Schade, dass der, glaube ich, meines Wissens einzige Raucher in der Landesregierung jetzt der Debatte nicht mehr lauscht, aber ich glaube, der ist eine rauchen. Von daher ist es auch seine private Entscheidung. Das soll ihm auch gegönnt sein. Es ist auch richtig, dass im Plenarsaal nicht geraucht wird, das sage ich auch ausdrücklich. Aber jetzt zu dem Gesetzentwurf: Aus meiner und unserer Sicht - ich sage ausdrücklich im Gegensatz zu manch anderer Fraktion, vertrete ich hier die Meinung unserer gesamten Fraktion, auch das soll noch mal klargestellt werden.

Wenn ich den Gesetzentwurf sehe, ist es wirklich wie so oft, unsere Kollegen von der Weltverbesserungspartei springen quasi wie Kai aus der Kiste und rennen bundesweit von Hamburg bis nach Thüringen und bringen ihre Forderung eines totalen Rauchverbots ein. Okay, das ist Ihr gutes Recht. Aber für uns ist dies so nicht akzeptierbar, weil für uns Individualität ein gelebtes und auch ein bestehendes Bürgerrecht ist. Individualität bei den GRÜNEN ist scheinbar immer nur dann zulässig, wenn es sich im Rahmen grüner Parteitagsbeschlüsse bewegt. Das ist bei uns ausdrücklich nicht so. Politik ist aber aus unserer Sicht nicht gutväterlicher Erzieher, sondern bei uns hat der Staat zu erklären, wann und warum er den Bürgern Freiheitsrechte einschränkt. Vielleicht ist das für Sie nur ein kleiner Unterschied, aber wie so oft im Leben ist es ein entscheidender. So verhält es sich auch mit dem Nichtraucherschutz. Wir sind und bleiben - und das möchte ich hier betonen - Verfechter eines relativen Rauchverbots,
denn wir sagen Ja zum Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden und Ämtern, wir sagen auch Ja zum Rauchverbot auf Schulhöfen und wir sagen auch Ja zum Rauchverbot überall dort, wo ich mich als Bürger bewegen muss, ohne dass mir die Möglichkeit gegeben ist auszuweichen. Ich frage Sie daher, ob der Besuch einer Gaststätte tatsächlich zu den unabdingbaren bürgerlichen Pflichten gehört oder ob es nicht einzig und allein in die private Entscheidungssphäre fällt? Ob ich als Gast mich unter Rauchern aufhalten möchte und wie lange ich gegebenenfalls die Gesellschaft von Rauchern ertragen will, bleibt ganz allein meiner individuellen Entscheidung unterworfen.

Wenn Sie, liebe Kollegen von den GRÜNEN, ein generelles Rauchverbot fordern, dann ist es Ihnen natürlich gestattet, aber dann wäre der Landtag nicht zuständig. Bei arbeitsrechtlichen Grundlagen ist gesetzgeberisch der Bund verantwortlich, was Ihnen wahrscheinlich diesmal auch wieder nicht gefallen wird, aber so ist es nun mal. Sie machen eines, Sie verquicken munter Ursache, Wirkung, Folgen, Zuständigkeiten, Fallzahlen, Gastzahlen usw. Was Sie uns hier vorgelegt haben ist kein Nichtraucherschutzgesetz, sondern eine Diskriminierung der Raucher. Wahrscheinlich freuen Sie sich auch noch darüber, weil nach Ihrer Meinung hier die Richtigen getroffen würden. Das Abwägen von Recht und Freiheit geschieht für uns Liberale jedenfalls nicht aus Opportunitätsgründen oder aus tagespolitischen Erwägungen. Recht und individuelle Freiheit beweist uns gerade Toleranz gegenüber denjenigen, die ein anderes Leben führen, ein anderes Hobby, eine andere Vorliebe und einen anderen Glauben haben als die Mehrheit. Freiheitsrechte sind nämlich Rechte, die die Minderheit und nie die Mehrheit schützen sollen. Nun aber zu dem Gesetzentwurf selbst: Ich sehe überhaupt keinen Anlass, die Thüringer Regelung zu verschärfen, denn es funktioniert. Das Hotel und Gaststättengewerbe ist eine Dienstleistungsbranche. Die Unternehmen werden in ihrem Selbstverständnis genau das tun, was ihre Gäste fordern, da sie ansonsten ihren Bestand gefährden würden.
Nehmen Sie beispielsweise den Anteil an Nichtraucherzimmern im Thüringer Hotelgewerbe, obwohl es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt, aber man reagiert dort auf Kundenwunsch. So ergibt sich eben, dass mittlerweile drei Viertel der Hotels
mehrheitlich Nichtraucherzimmer anbieten, manche Hotels sogar vollständig. Also noch einmal: Es funktioniert auch ohne Ihre Regulierungswut. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juli 2008 die Landesgesetzgeber aufgefordert, zumindest die Regelung in den Landesgesetzen, welche in Kollision zum vorgenannten Urteil im Bundesverfassungsgericht stehen, entsprechend zu ändern. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz zwei Wege aufgezeigt. Der eine ist ein absolutes Rauchverbot, welches keinerlei Ausnahme zulässt, der andere Ansatz, nämlich auch der vom Thüringer Gesetzgeber bislang jedenfalls, ist ein relatives Rauchverbot. Das muss jedoch - egal welcher Ansatz gewählt wird - diesen objektiven, durch das Bundesverfassungsgericht gesetzten Maßstäben Rechnung tragen. Dies war offenkundig gemäß dem Thüringer Nichtraucherschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 nicht gegeben, als die Betriebe der Kleingastronomie, die getränkegeprägt waren, welche nur über einen Gastraum verfügen, das Rauchverbot in diesen haben umsetzen müssen. Insofern hat jedoch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 in die Landesgesetze eingegriffen. Mit der Änderung des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes durch das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes vom 26. Juni 2010 wurde dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen. Also entfällt für uns der Zwang für den Gesetzgeber, jetzt hier dringend tätig zu werden. Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich noch kurz einzelne, aus unserer Sicht besonders kritische Regelungen herausnehmen.

Zu Artikel 1 Ihres Gesetzentwurfs: Die normierte Regelung „In § 2 Nr. 10 werden nach dem Wort ‚Fassung’ die Worte ‚sowie für Gaststätten, die in der Betriebsart einer Diskothek oder nach Art einer Diskothek geführt werden’ eingefügt.“ entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage, da formalrechtlich die Diskotheken ohnehin dem Gaststättengewerbe unterfallen. Insofern in der Begründung für diese Änderung darauf abgestellt wird, dass es gleichwohl sekundär sei, das Rauchen allgemein zu reduzieren, würden wir uns dem nicht verschließen. Wenn jedoch das Thüringer Gesetz darauf reflektiert, dass auch die rauchenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Arbeitsstätten vor den Gefahren des Passivrauchens geschützt werden sollen, so können wir diesem in unserem Hohen Hause nicht folgen. Denn wenn die GRÜNEN auf Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer reflektieren, so können nur allgemein die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer damit gemeint sein, jedoch der Schutz der Interessen derselben - und das habe ich auch schon einmal gesagt - ist durch bundesrechtliche Regelungen zu regeln und steht dem Landesgesetzgeber deshalb nicht zu. Zu den Nummern 4 und 8: Eine Vielzahl von Unternehmen im Thüringer Hotel- und Gaststättengewerbe hat sich gerade mit dem derzeitigen Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens und dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Nichtraucherschutzgesetzes vom 26. Juni 2010 arrangiert. Es wurden Raucherräume eingerichtet und entsprechend gesetzeskonforme Investitionen getätigt, um für rauchende wie für nicht rauchende Kunden entsprechende Angebote vorzuhalten. Dies war mit nicht unerheblichen, teils sogar horrenden, Investitionskosten für die Betreiber verbunden.

Insofern jetzt in einem Gesetzentwurf eine sogenannte Übergangsregelung normiert werden soll, so kann diese nur vom Grundsatz her als lebensfremd zurückgewiesen werden. Offensichtlich haben die Verfasser des Gesetzentwurfs nicht im Ansatz Kenntnis davon, wie hoch beispielsweise Investitionen in zu erstellende Räumlichkeiten und die damit verbundene Abschreibung bzw. Refinanzierungszeiträume sind. Weiterhin muss konstatiert werden, dass eine Vielzahl von gastgewerblichen Unternehmen als Pachtobjekte von den Betreibern betrieben werden. Hierbei hat es eine mögliche Vereinbarung mit dem Eigentümer der Immobilie gegeben, um die Investition entsprechend umzusetzen. Wenn nunmehr - und jetzt komme ich zu Ihrem Bürokratieabbau, Frau Siegesmund - ein nicht nachvollziehbarer bürokratischer Aufwand vollzogen werden soll, also jede Gaststätte einzeln die Übergangsregelung beim TMFSG beantragen muss und das Ministerium jede einzelne erteilen soll, so kann dies grundsätzlich nur als weltfremd zurückgewiesen werden. Es ist Ihnen wahrscheinlich nicht bekannt - und das hat man auch in dem einen oder anderen Redebeitrag schon gehört -, der Wirtschaftsstandort zeichnet sich auch im Gaststättengewerbe vor allem durch Rechtssicherheit und Planbarkeit aus, Frau Siegesmund. Das treten Sie im Falle des Hotel- und Gaststättengewerbes mit Füßen. Auch deshalb ist aus unserer Sicht dieser Gesetzentwurf abzulehnen. Es zeigt sich erneut, auch dieser Gesetzentwurf ist ein guter Beleg dafür, dass mit Ideologie keine gute Gesetzgebung und kein guter Staat zu machen ist. Wir werden daher aus den vorgenannten Gründen diesen Gesetzentwurf ablehnen und dies aus voller Überzeugung. Vielen Dank.

02.07.2012 3080